Viele Konzertbesucher gehen an Konzerte und stöhnen ab den immer höher werdenden Konzertpreisen, auch ich gehöre hier dazu. Es ist ja zum Teil wirklich schweineteuer was da verlangt wird. Gerade die Festivals in der Schweiz, und ich mein hier nicht die vielen kleinen Festivals, sondern die richtig grossen kosten mittlerweile eine echte Stange Geld, und wenn es mehrere Tage geht kommen so schnell mal ein paar hundert Franken zusammen. Was viele vergessen, ist das die Veranstalter nicht nur Gagen an die Künstler bezahlen, sondern auch Gebühren abdrücken müssen an die Urheberrechtsgesellschaft in der Schweiz, an die SUISA. Diese wiederum verteilt die Einnahmen an die Künstler weiter. Dies wiederum bedingt dass die Künstler auch ihre Setlist mit den an Konzerten gespielten Lieder einreicht. Somit verdienen Musiker natürlich irgendwie doppelt. Deshalb wird wahrscheinlich auch schnell klar, weshalb Bands so konzertfreudig geworden sind, jetzt wo die Plattenverkäufe ja so stark eingebrochen sind. Es sind da einfach mehr Einnahmen zu generieren. So kommen Gagen, Einnahmen aus dem Merchandising und auch die Urheberrechtszahlungen hinzu. Die bekommen natürlich auch nur diejenigen, die auch aktiv am Liederschreiben sind.
Nun hat die SUISA einen neuen Tarif für Konzerte festgelegt, welcher ab 2017 gültig sein wird. Um jetzt mal aufzuzeigen wie das funktioniert folgt hier eine kleine Erklärung dazu mit Rechenbeispielen. Als Quelle dient mir hier die SUISA Website und verfasst hat den Text Chantal Bolzern

Wieviel Urheberrechtsvergütung der Veranstalter eines Konzerts bezahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Grösse des Konzerts, Anzahl veranstaltete Konzerte pro Jahr, Verbandsmitgliedschaft, mögliche Abzüge etc. Ein exakter Betrag kann ohne individuelle Angaben nicht im Detail vorausgesagt werden. Es gibt jedoch je nach Grösse der Veranstaltung ein paar Faustregeln.
Kleinkonzerte
Eine Konzertveranstaltung wird als Kleinkonzert auf der Basis des Gemeinsamen Tarifs Kb (GT Kb) lizenziert, sofern das Fassungsvermögen des Clubs oder des Geländes maximal 999 Personen beträgt und maximal CHF 15 000 Billetteinnahmen brutto generiert wurden.
Für solche Kleinkonzerte sollte der Veranstalter als Obergrenze 9,5% der Billetteinnahmen für die von der SUISA in Rechnung gestellten Urheberrechtsvergütungen budgetieren. Der Prozentsatz sinkt auf 3,5%, sofern während mehr als der Hälfte des Konzertes Musik von Komponisten gespielt wurde, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind oder die keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind.
Der Veranstalter kann zudem von einem Mengenrabatt profitieren, falls er einen Vertrag mit der SUISA abgeschlossen hat: Der Mengenrabatt kann 5% bis 20% betragen, wenn der Veranstalter im Vorjahr mehr als 10 Konzerte durchgeführt hatte. Weiter erhält er einen zusätzlichen Rabatt von 10%, wenn er einem Verband von Konzertveranstaltern wie SMPA oder PETZI angeschlossen ist.
Insgesamt kann ein Veranstalter somit bis zu 30% Rabatt erzielen, wenn er alle Vertragsbedingungen einhält. Konkret heisst das, dass damit der Lizenzsatz bei Kleinkonzerten von 9,5% auf 6,65% sinken kann. Zuguterletzt hat ein Konzertveranstalter Anspruch auf 2% Skonto, wenn er die letzte Rechnung der SUISA innert 10 Tagen beglichen hat.
Kleinkonzert – vereinfachtes Berechnungsbeispiel
Konzert im Club – 400 Personen Fassungsvermögen – 350 verkaufte Tickets à CHF 23.
Billetteinnahmen 350 × CHF 23
CHF
8 050.00
Lizenzbasis 6,65%, Höchstrabatt (30%)
CHF
535.30
– 2% Skonto (von CHF 535.30)
CHF
10.70
= Entschädigung für Urheberrechte
CHF
524.60
Grosskonzerte
Organisiert der Veranstalter ein Grosskonzert, wird die Lizenzentschädigung gestützt auf den Gemeinsamen Tarif Ka (GT Ka) berechnet. Als Grosskonzerte betrachtet werden Konzerte in Lokalen oder auf Geländen mit mindestens 1000 Personen Fassungsvermögen oder für die der Veranstalter Billetteinnahmen von mehr als CHF 15 000 brutto erzielt hat.
In diesen Fällen sollte der Veranstalter höchstens 10% seiner Bruttoeinnahmen aus Ticketverkäufen für die durch die SUISA eingeforderten Urheberrechtsvergütungen budgetieren. Der Veranstalter eines Grosskonzerts kann – sofern er alle entsprechenden Belege vorlegt – gewisse Abzüge von den Bruttoeinnahmen geltend machen; beispielsweise im Ticketpreis inbegriffene Bahnbillette, Zutritt zum Campingplatz oder Ähnliches. Weiter kann er pauschal 10% Kosten für die externe Vorverkaufsstelle abziehen.
Auch der Grosskonzertveranstalter kann von verschiedenen Rabatten profitieren, sofern er einen Vertrag mit der SUISA abgeschlossen hat und die Bedingungen einhält. Er erhält einen Mengenrabatt von 5% bis 10%, wenn er im Vorjahr mehr als 10 Konzerte veranstaltet hatte. Je nach Grösse des Fassungsvermögens des Veranstaltungsortes kann es von 5% bis 15% Rabatt geben. Wie bei den Kleinkonzerten gibt es auch für die Grosskonzerte einen Verbandsrabatt von 10%.
Somit kann der Veranstalter von Grosskonzerten insgesamt von bis zu 35% Rabatt profitieren, wodurch der Lizenzsatz von 10% auf 6,5% sinken kann. Der Skonto von 2% wird auch für Grosskonzerte gewährt, wenn der Veranstalter die letzte Rechnung der SUISA innert 10 Tagen bezahlt hat.
Grosskonzert – vereinfachtes Berechnungsbeispiel
Konzert Openair – 11 000 Personen Fassungsvermögen – 9985 verkaufte Tickets à CHF 110.
Billetteinnahmen 9985 × CHF 110
CHF
1 098 350.00
– 10% Kosten externe Vorverkaufsstelle (GT Ka Ziff. 29)
CHF
109 835.00
– Kosten für im Billett inbegriffener ÖV (GT Ka Ziff. 11)
CHF
29 995.00
= Zwischentotal
CHF
958 520.00
Lizenzbasis 6,5%, Höchstrabatt (35%)
CHF
62 303.80
– 2% Skonto (von CHF 62 303.80)
CHF
1 246.10
= Entschädigung für Urheberrechte
CHF
61 057.70
Zusätzliche Vergütung für Pausenmusik
Sowohl für Kleinkonzerte als auch für Grosskonzerte gilt: Sofern an den Konzerten zusätzlich Musikaufnahmen abgespielt wurden, zum Beispiel als Pausenmusik, muss der Veranstalter zudem noch eine Vergütung für die verwandten Schutzrechte bezahlen. Informationen dazu finden sich in den Tarifen GT Ka und GT Kb sowie auf der Website der Swissperform.

Quelle: SUISA / Text von Chantal Bolzern